Art. 32 Baureglement - Parkierung und Zufahrten
Art. 32 Baureglement · Parkierung und Zufahrten
1. Die Bauherrschaft ist zur Bereitstellung der pflichtgemässen Autoabstellplätze gemäss Art. 71 BauV auf der eigenen Parzelle oder durch vertragliche Abmachung gesicherten fremden Boden verpflichtet. Die Berechnung der pflichtgemässen Anzahl Autoabstellplätze erfolgt für alle Nutzungen nach den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).
2. Die Autoabstellplätze sind in der Dorfkernzone, den Dorfzonen und den Wohnzonen, unabhängig von der Nutzung, unterirdisch oder innerhalb des Gebäudevolumens im Erdgeschossbereich oder im Eingangsgeschossbereich der jeweiligen Hauptbauten oder in An- / Nebenbauten zu erstellen. Besucherparkplätze für Wohnbauten und Kundenparkplätze können auch als Aussenparkplätze bewilligt werden.
3. Die maximale Breite von Ein- oder Ausfahrten beträgt 5 m. Pro Parzelle sind in der Regel zwei voneinander abgegrenzte Strassenanschlüsse gestattet. Die Baubehörde kann bei öffentlich zugänglichen Nutzungen Ausnahmen von diesen Vorgaben bewilligen.
4. Ein- und Ausfahrten dürfen bis 5 m ab Fahrbahnrand eine maximale Neigung von 5% nicht überschreiten.
5. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen respektive 15%, wenn sie gedeckt sind.
6. Bei Vorliegen von besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen von Ziff. 4 und 5 gewähren.