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7.1-11 CH-GL

Art. 2 Gebührenordnung Bau- und Planungswesen - Inkasso

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Art. 2 Gebührenordnung Bau- und Planungswesen · Inkasso

1. Die Leitbehörde erlässt die Kostenverfügung.

2. Die Gebühren kantonaler Amtsstellen werden grundsätzlich ebenfalls durch die kommunale Leitbehörde in Rechnung gestellt.

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