7.1-11
CH-GL
Art. 2 Gebührenordnung Bau- und Planungswesen - Inkasso
Art. 2 Gebührenordnung Bau- und Planungswesen · Inkasso
1. Die Leitbehörde erlässt die Kostenverfügung.
2. Die Gebühren kantonaler Amtsstellen werden grundsätzlich ebenfalls durch die kommunale Leitbehörde in Rechnung gestellt.