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7.1-10 CH-GL

Art. 7 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Temporäre Reklamen

Anforderungen an Reklamen
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Art. 7 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Temporäre Reklamen

1. Temporäre Reklamen im Zusammenhang mit Bauvorhaben bspw. an Baugerüsten oder in Form von Schildern im direkten Umfeld des Bauvorhabens sind in der Regel für die Dauer der Bautätigkeit zulässig. An Baugerüsten ist es beteiligten Baufirmen, Zulieferern und dergleichen gestattet jeweils eine Eigenreklame anzubringen. Die Anordnung mehrerer Reklamen ist von der Bauherrschaft / Bauleitung bezüglich Grösse und Anordnung aufeinander abzustimmen. Der überwiegende Teil des Baugerüstes ist von Reklamen freizuhalten.

2. Temporäre Reklamen im Zusammenhang mit Veranstaltungen sowie Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor der Veranstaltung bzw. dem Wahl- bzw. Abstimmungssonntag aufgestellt werden und müssen spätestens sieben Tage nach der Veranstaltung bzw. dem Wahl- bzw. Abstimmungssonntag wieder entfernt sein. Nach Möglichkeit sind entsprechende Reklamen an bereits bezeichneten Standorten gemäss «Weisung für temporäre Strassenreklamen» der Kantonspolizei oder bereits vorhandenen Plakatanschlagstellen anzubringen.

3. Mobile Werbeträger in Form von Aufstellern, Flaggen und dergleichen dürfen nur vor Geschäften und Dienstleistungsbetrieben platziert werden. Die mobilen Werbeträger sind nach Geschäftsschluss zu entfernen.

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