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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 52 Baureglement - Zone für Sport und Extensiverholung

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Art. 52 Baureglement · Zone für Sport und Extensiverholung

1. In der Zone für Sport- und Extensiverholung sind Bauten und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zulässig, wie öffentlich zugängliche Aufenthaltsbereiche mit untergeordneter Infrastruktur (z.B. Feuerstellen, Sitzbänke), Bootsanlegestellen, Infrastrukturen für die Lagerung von Wassersportmaterial, Reitwege und dergleichen.

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