7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 52 Baureglement - Zone für Sport und Extensiverholung
Überlagernde Zonen
Art. 52 Baureglement · Zone für Sport und Extensiverholung
1. In der Zone für Sport- und Extensiverholung sind Bauten und Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke zulässig, wie öffentlich zugängliche Aufenthaltsbereiche mit untergeordneter Infrastruktur (z.B. Feuerstellen, Sitzbänke), Bootsanlegestellen, Infrastrukturen für die Lagerung von Wassersportmaterial, Reitwege und dergleichen.