7.1-1
BauRBaureglement
CH-GL
Art. 5 Baureglement - Bauberatung
Baugebiet - Allgemeines
Art. 5 Baureglement · Bauberatung
1. Die Baubehörde kann Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Begleitung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einordnung von Bauten und der Gestaltung insbesondere in der Ortsbildschutzzone beiziehen.
2. Die Aufwände der Fachleute für die erste Bauberatung für ein Bauvorhaben gehen vollumfänglich zulasten der Gemeinde. Alle nachfolgenden Aufwände für die Bauberatung gehen zulasten der Bauherrschaft.