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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 46 Baureglement - Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial

Überlagernde Zonen
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Art. 46 Baureglement · Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial

1. Die Zone für die Beseitigung von Geschiebematerial dient ausschliesslich der dauerhaften Ablagerung von Geschiebe, welches bei Unwettern oder Murgängen angefallen ist und nicht verwertbar ist. In Zonen für die Beseitigung von Geschiebematerial besteht eine Überbauungsplanpflicht.

2. Die Ablagerung von Aushub- und Abraummaterial ist ausgeschlossen.

3. In Notfallsituationen entscheidet die Baubehörde über die Freigabe und Beanspruchung eines Standortes abschliessend und erlässt die entsprechenden Anordnungen. In den übrigen Fällen kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.

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