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7.1-1 BauRBaureglement CH-GL

Art. 39 Baureglement - Antennenanlagen (Art. 39 Ziff. 3 noch nicht rechtskräftig)

Baugebiet - Bauvorschriften
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Art. 39 Baureglement · Antennenanlagen (Art. 39 Ziff. 3 noch nicht rechtskräftig)

1. Antennenanlagen für Radio, Fernsehen etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen auf das Notwendige zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren.

2. Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig.

3. Visuell als solche erkennbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | 1. Priorität: Arbeitszonen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | 2. Priorität: Dorfkernzonen und andere Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | 3. Priorität: Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind. | | |

4. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Zonen zulässig. Baugesuche für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in Ortsbildschutzzonen oder im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer Fachperson zu begutachten.

5. Für die Erstellung von Mobilfunk-Antennenanlagen gilt neben den anwendbaren baurechtlichen Bestimmungen das Dialogmodell. Der Gemeinderat schliesst eine Vereinbarung über das Dialogmodell mit den betroffenen Mobilfunkanbietern ab.

6. Antennen sind grundsätzlich unauffällig zu gestalten.

7. Sofern die bewilligten Antennenanlagen, etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse, nicht mehr nutzbar sind und auch ihre Wiederverwendung zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten des Baugesuchstellers oder des Betreibers unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen. Die Baubehörde kann eine Frist zur Beseitigung setzen.

8. Die Vorschriften des Baureglements über den Schutz von Einzelbauten sowie die Festsetzungen des Zonenplans bleiben vorbehalten.

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