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6.8-1 CH-GL

Art. 8 Einkaufsrichtlinien - Konzentration auf Lieferanten

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Art. 8 Einkaufsrichtlinien · Konzentration auf Lieferanten

1. Die Ausschreibung hat den Wettbewerb zu gewährleisten und das wirtschaftlich beste Angebot ist auszuwählen. Die Anzahl der Angebote ist objektiv, nachvollziehbar und transparent zu bestimmen.

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