6.8-1
CH-GL
Art. 8 Einkaufsrichtlinien - Konzentration auf Lieferanten
Anbieterauswahl
Art. 8 Einkaufsrichtlinien · Konzentration auf Lieferanten
1. Die Ausschreibung hat den Wettbewerb zu gewährleisten und das wirtschaftlich beste Angebot ist auszuwählen. Die Anzahl der Angebote ist objektiv, nachvollziehbar und transparent zu bestimmen.