6.8-1
CH-GL
Art. 6 Einkaufsrichtlinien - Gleichbehandlung
Anbieterauswahl
Art. 6 Einkaufsrichtlinien · Gleichbehandlung
1. Die Auswahl der Lieferanten hat objektiv, nachvollziehbar, transparent und unter Gewährung der Chancengleichheit zu erfolgen.