Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.8-1 CH-GL

Art. 4 Einkaufsrichtlinien - Material, Unterhalt, Anschaffungen und Dienstleistungen (aktivierbare, nicht aktivierbare)

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Einkaufsrichtlinien · Material, Unterhalt, Anschaffungen und Dienstleistungen (aktivierbare, nicht aktivierbare)

1. Ressortspezifische Materialien, Unterhalt, aktivierbare bzw. nicht aktivierbare Anschaffungen und Dienstleistungen (Kriterien für die Aktivierung gemäss Kapitel Investitionsrechnung HRM2 Handbuch) werden durch die Ressorts direkt beschafft.

2. Allgemeines Verbrauchsmaterial, Unterhalt, aktivierbare bzw. nicht aktivierbare Anschaffungen und Dienstleistungen, welche in allen Ressorts Verwendung finden, werden durch den Bereich Finanzen und Beteiligungen koordiniert.

← Art. 3 Einkaufsrichtlinien Zweck Art. 5 Einkaufsrichtlinien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →