6.8-1
CH-GL
Art. 4 Einkaufsrichtlinien - Material, Unterhalt, Anschaffungen und Dienstleistungen (aktivierbare, nicht aktivierbare)
Zuständigkeiten
Art. 4 Einkaufsrichtlinien · Material, Unterhalt, Anschaffungen und Dienstleistungen (aktivierbare, nicht aktivierbare)
1. Ressortspezifische Materialien, Unterhalt, aktivierbare bzw. nicht aktivierbare Anschaffungen und Dienstleistungen (Kriterien für die Aktivierung gemäss Kapitel Investitionsrechnung HRM2 Handbuch) werden durch die Ressorts direkt beschafft.
2. Allgemeines Verbrauchsmaterial, Unterhalt, aktivierbare bzw. nicht aktivierbare Anschaffungen und Dienstleistungen, welche in allen Ressorts Verwendung finden, werden durch den Bereich Finanzen und Beteiligungen koordiniert.