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6.8-1 CH-GL

Art. 2 Einkaufsrichtlinien - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Einkaufsrichtlinien · Grundsatz

1. Sämtliche Beschaffungsaktivitäten innerhalb der Gemeinde Glarus Nord sind professionell, zu optimalen Kosten, vertragssicher, nachvollziehbar und einheitlich abzuwickeln. Diese Richtlinie ist konsequent einzuhalten und umzusetzen.

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