Art. 3 Konzept zur Wahrnehmung der Aufsicht des Gemeinderates über die sich im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gesellschaften (Aufsichtskonzept) - Ausgangslage
Art. 3 Aufsichtskonzept · Ausgangslage
1. Die APGN, die TBGN und die lintharena ag stehen im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord. Gemäss Art. 41 der Gemeindeordnung führt die Gemeinde die Gesellschaften TBGN und APGN als selbstständige, öffentliche-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Oberleitung - namentlich die strategische Führung - obliegt den jeweiligen Verwaltungsräten. Weiteres regeln die Organisationsreglemente der APGN und TBGN bzw. der lintharena ag. Die drei Gesellschaften APGN, TBGN und lintharena ag setzen die Zielvorgaben des Gemeinderates und der Leistungsvereinbarungen um.
2. Mit der Auslagerung von Aufgaben an die APGN, TBGN und lintharena ag delegiert die Politik die Führung des Unternehmens an die strategische Führungsebene (Verwaltungsrat) und an die operative Führungsebene (Geschäftsleitung). Die Aufgabe des Gemeinderates ist es, die politische Kontrolle über diese Unternehmen auszuüben.
3. Zur Ausübung dieser Kontrolle stützt sie sich auf drei Elemente
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | ihre eigene Aufsicht; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | das Controlling der Gesellschaft; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Auskünfte der Gemeindevertreter und die Verwaltungsratsprotokolle. | | |
4. Der Gemeinderat strebt eine klare Trennung zwischen Aufsicht einerseits und strategischer bzw. operativer Führung der drei Gesellschaften andererseits an. Der Gemeinderat übt die Aufsicht aus. Hingegen liegt die alleinige strategische und operative Führung der drei Gesellschaften bei den jeweiligen zuständigen Führungsgremien (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung).
