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6.6-5 CH-GL

Art. 9 Pflanzgartenreglement - Spezielle Vorschriften für Mollis

Nutzung und Vorschriften
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Art. 9 Pflanzgartenreglement · Spezielle Vorschriften für Mollis

1. Im Pflanzgarten "Zinggen" dürfen Gerätehäuschen nicht an das Zinggenbächli gestellt werden, diese sind unmittelbar an die Gasse (Fortsetzung der Zinggenstrasse) zu platzieren.

2. Die Böschungen des Zinggenbächli dürfen nicht bepflanzt und nicht zu Deponiezwecken genutzt werden.

3. Für die Nutzung der Gewässerräume gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die Fassaden der Gartenhäuschen sind in dunkler Farbe zu halten, die Verschalung darf nicht reflektieren.

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