6.6-5
CH-GL
Art. 5 Pflanzgartenreglement - Vorzeitige Aufhebung
Mietbestimmungen
Art. 5 Pflanzgartenreglement · Vorzeitige Aufhebung
1. Wird vermieteter Boden durch die Gemeinde Glarus Nord für eigene Zwecke beansprucht, so kann der Gemeinderat den Mietvertrag auf Ende der Pflanzzeit (spätestens per 31. Dezember des laufenden Jahres), ohne besondere Entschädigung aufheben.
2. Schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Mietvorschriften berechtigen das für die Pflanzgärten zuständige Ressort Liegenschaften der Gemeinde Glarus Nord zur sofortigen und entschädigungslosen Aufhebung des Vertrages.