6.6-5
CH-GL
Art. 2 Pflanzgartenreglement - Mietbeginn und -dauer / Untervermietung
Mietbestimmungen
Art. 2 Pflanzgartenreglement · Mietbeginn und -dauer / Untervermietung
1. Die Miete beginnt am 1. Januar und dauert ein Jahr. Der Abtausch von Pflanzteilen sowie deren Weitervermietung oder Untervermietung ist verboten.