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6.6-5 CH-GL

Art. 2 Pflanzgartenreglement - Mietbeginn und -dauer / Untervermietung

Mietbestimmungen
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Art. 2 Pflanzgartenreglement · Mietbeginn und -dauer / Untervermietung

1. Die Miete beginnt am 1. Januar und dauert ein Jahr. Der Abtausch von Pflanzteilen sowie deren Weitervermietung oder Untervermietung ist verboten.

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