Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 9 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Bauliche Anpassungen

Grundsätzliches
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 ohne Schützenstube · Bauliche Anpassungen

1. Bauliche Anpassungen oder Veränderungen an den Gebäuden und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des Eigentümers, dies auch wenn die Ausführung durch den Benützer der Anlage erfolgt.

← Art. 8 ohne Schützenstube Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Gültigkeit Art. 10 ohne Schützenstube →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →