6.6-4
CH-GL
Art. 9 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Bauliche Anpassungen
Grundsätzliches
Art. 9 ohne Schützenstube · Bauliche Anpassungen
1. Bauliche Anpassungen oder Veränderungen an den Gebäuden und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des Eigentümers, dies auch wenn die Ausführung durch den Benützer der Anlage erfolgt.