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6.6-4 CH-GL

Art. 8 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Aufgabe der Betriebskommission

Grundsätzliches
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Art. 8 ohne Schützenstube · Aufgabe der Betriebskommission

1. Verantwortung für die Schiessanlagen hinsichtlich Zustand, Betriebssicherheit und Ordnung.

2. Wahl der erforderlichen Funktionäre (Standwarte).

3. Erlass allfälliger Pflichtenhefte. Die Funktionäre sind der Betriebskommission unterstellt.

4. Erstellung des Schiesstableaus unter Zusammenarbeit der jeweiligen Vereine, jeweils vor Beginn des jährlichen Schiessbetriebes.

5. Weiterleitung des Schiesstableaus zur Genehmigung an den Eigentümer sowie zur Kenntnisnahme an Aufsichtskommission sowie an die involvierten Nachbarn und weitere bezeichnete Stellen.

6. Führung einer zweckgebundenen Betriebsrechnung gemäss vorgegebenem Kontoplan der Aufsichtskommission, Revision durch einen unabhängigen Dritten.

7. Festsetzung der Benützungsgebühr (Schussgelder) für die Schiessanlage zuhanden der Aufsichtskommission. Ausgenommen bei Benützung durch militärische Einheiten.

8. Umgehend Berichterstattung an die Aufsichtskommission bei besonderen Ereignissen oder bei eingetretenen Schäden.

9. Frühzeitige Gesuchstellung an den Eigentümer für die Bewilligung zur Durchführung von grossen Schiessanlässen, wie z.B. Kantonalschützenfeste oder dergleichen.

10. Meldung der jährlichen Schusszahlen an die Aufsichtskommission.

11. Zusammensetzung der Betriebskommission der Aufsichtskommission melden.

12. Erlass von weiteren Bestimmungen.

13. Die Abrechnung mit den militärischen Einheiten erfolgt sofort nach Beendigung des Schiessanlasses durch den Standwart.

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