6.6-4
CH-GL
Art. 7 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Betriebskommission pro Anlage
Grundsätzliches
Art. 7 ohne Schützenstube · Betriebskommission pro Anlage
1. Für den Betrieb jeder Anlage ist eine Betriebskommission zuständig.
2. Die Betriebskommissionen setzen sich aus Vertretern der auf die Anlage zugeteilten Vereine zusammen und bestehen aus mind. drei Personen.
3. Es obliegt den Vereinen die Betriebskommission zu bestellen. Sie konstituiert sich selbst.