6.6-4
CH-GL
Art. 6 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Aufgabe der Aufsichtskommission
Grundsätzliches
Art. 6 ohne Schützenstube · Aufgabe der Aufsichtskommission
1. Aufsicht über die Betriebskommission.
2. Erlass von Vorschriften oder Weisungen etc. für den Betrieb und Ordnung der Anlagen wenn notwendig.
3. Kenntnisnahme der Schiesstableaus.
4. Genehmigung der jährlichen Betriebsrechnungen der einzelnen Schiessanlagen.
5. Kenntnisnahme der Meldungen von besonderen Ereignissen.