Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 4 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Aufgaben Eigentümer (Gemeinde)

Grundsätzliches
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Art. 4 ohne Schützenstube · Aufgaben Eigentümer (Gemeinde)

1. Genehmigung der jährlichen Schiessstandbelegung (Schiesstableaus).

2. Genehmigung Bauliche Massnahmen.

3. Behandlung von Gesuchen und der Erteilung von Schiessbewilligungen für Schiessanlässe an Wochentagen und ausserhalb der üblichen Schiesszeiten.

4. Genehmigung Pflichtenhefte Anlagewart.

5. Zuteilung der Vereine auf die Anlagen.

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