6.6-4
CH-GL
Art. 22 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Auswärtige Vereine
Kostenverteilung
Art. 22 ohne Schützenstube · Auswärtige Vereine
1. Auswärtige Vereine müssen eine jährliche Gebühr entrichten, wovon 1/3 der jeweiligen Jahresrechnung der Betriebskommission zufliessen.