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6.6-4 CH-GL

Art. 22 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Auswärtige Vereine

Kostenverteilung
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Art. 22 ohne Schützenstube · Auswärtige Vereine

1. Auswärtige Vereine müssen eine jährliche Gebühr entrichten, wovon 1/3 der jeweiligen Jahresrechnung der Betriebskommission zufliessen.

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