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6.6-4 CH-GL

Art. 21 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Schussgeld / Ersatz- und Erneuerungsfonds

Kostenverteilung
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Art. 21 ohne Schützenstube · Schussgeld / Ersatz- und Erneuerungsfonds

1. Für die Benützung der Anlagen wird ein Schussgeld erhoben. Die Betriebskommission legt dieses Schussgeld fest und muss durch die Aufsichtskommission genehmigt werden. Mit diesem Schussgeld werden die unter Art. 19 aufgeführten Punkte finanziert. Die Gemeinde empfiehlt, dass mind. CHF 0.05 einem Ersatz- und Erneuerungsfonds zugewiesen werden sollen.

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