Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 18 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Munitionsraum

Schiessbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 ohne Schützenstube · Munitionsraum

1. Die Lagerung von Munition ist nur im offiziellen Munitions-Magazin unter Berücksichtigung der Vorschriften des VBS gestattet.

← Art. 17 ohne Schützenstube Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Gültigkeit Art. 19 ohne Schützenstube →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →