6.6-4
CH-GL
Art. 17 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Sorgfaltspflicht
Schiessbetrieb
Art. 17 ohne Schützenstube · Sorgfaltspflicht
1. Die Benützer der Schiessanlagen der Gemeinde Glarus Nord haften für den durch unsachgemässe Handhabung, Mutwillen oder Fahrlässigkeit verursachten Schaden.
2. Sie sind verpflichtet, bei der Benützung der Anlagen und deren Einrichtung grösste Sorgfalt walten zu lassen. Mängel sind sofort der Betriebskommission zu melden.