6.6-4
CH-GL
Art. 16 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Distanzen und Waffen / Einschiessen Jagdwaffen
Schiessbetrieb
Art. 16 ohne Schützenstube · Distanzen und Waffen / Einschiessen Jagdwaffen
1. Das Schiessen auf kurze Distanzen innerhalb der Gefahrenzone 1 der 300 m-Anlage ist nicht gestattet, ebenso das Schiessen mit automatischen Waffen auf der ganzen Schiessanlage. Stahlkern- und Leuchtspurmunition darf nicht verschossen werden.
2. Das Einschiessen der Jagdwaffen erfolgt auf den speziell bezeichneten Scheiben der jeweiligen Anlagen (Jagdschiessstand Aeschen, Niederurnen, Mollis).