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6.6-4 CH-GL

Art. 16 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Distanzen und Waffen / Einschiessen Jagdwaffen

Schiessbetrieb
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Art. 16 ohne Schützenstube · Distanzen und Waffen / Einschiessen Jagdwaffen

1. Das Schiessen auf kurze Distanzen innerhalb der Gefahrenzone 1 der 300 m-Anlage ist nicht gestattet, ebenso das Schiessen mit automatischen Waffen auf der ganzen Schiessanlage. Stahlkern- und Leuchtspurmunition darf nicht verschossen werden.

2. Das Einschiessen der Jagdwaffen erfolgt auf den speziell bezeichneten Scheiben der jeweiligen Anlagen (Jagdschiessstand Aeschen, Niederurnen, Mollis).

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