Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 14 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Schiessübungen ausserhalb Schiesstableau und Verschiebung von Schiessdaten

Schiessbetrieb
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Art. 14 ohne Schützenstube · Schiessübungen ausserhalb Schiesstableau und Verschiebung von Schiessdaten

1. Schiessübungen ausserhalb des Schiesstableaus sind nur in schriftlich begründeten Ausnahmefällen möglich. Solche Gesuche sind frühzeitig der Gemeinde Glarus Nord, Ressort Sicherheit, einzureichen.

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