Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 13 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Schützenstube

Schiessbetrieb
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Art. 13 ohne Schützenstube · Schützenstube

1. Die Benützung der Schützenstube wird in einem separaten Reglement geregelt.

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