Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 10 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Vorschriften

Schiessbetrieb
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Art. 10 ohne Schützenstube · Vorschriften

1. Der Schiessbetrieb wird durch die Betriebskommission und die Vereine organisiert und überwacht. Es gelten dabei die vom VBS erlassenen Vorschriften und Verfügungen über das Schiesswesen ausser Dienst (inkl. Publikation der Schiesstage und Munitionsbefehl).

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