Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-4 CH-GL

Art. 1 Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Gültigkeit

Grundsätzliches
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Art. 1 ohne Schützenstube · Gültigkeit

1. Dieses Reglement gilt für das Schiesswesen ausser Dienst sowie das militärische Schiessen und ist auf das Jagdschiessen nicht anwendbar. Dafür werden separate Reglemente erlassen.

Benützungsreglement Schiessanlagen 25 m / 50 m / 300 m (ohne Schützenstube) - Gültigkeit Art. 2 ohne Schützenstube →

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