Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-3 CH-GL

Art. 6 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Verantwortliche Person bei externer Nutzung

Allgemeine Benutzungsbestimmungen
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Art. 6 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Verantwortliche Person bei externer Nutzung

1. Die Benutzer haben eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche sie gegenüber dem Schützenverein vertritt. In der Regel ist dies der Besteller.

2. Für externe Belegungen kann der Standwart der verantwortlichen Person einen Schlüssel gegen Quittung und Depot übergeben. Diese Person trägt die Verantwortung für die reglementskonforme Nutzung sowie das zeitgerechte Öffnen und Schliessen der gemieteten Infrastrukturen. Wechselt die Verantwortung zu einer anderen Person, ist der zuständige Standwart zu informieren.

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