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6.6-3 CH-GL

Art. 5 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Nutzungsarten

Allgemeine Benutzungsbestimmungen
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Art. 5 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Nutzungsarten

1. Es wird unter folgenden Nutzungsarten unterschieden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Nutzung gebunden an den Schiessbetrieb: Die Infrastrukturen können gemäss den Daten und Zeiten des bewilligten Schiesstableaus betrieben werden | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Nutzung durch die Schweizer Armee: Die Infrastrukturen bleiben während der Benutzung durch die Schweizer Armee geschlossen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Nutzung ausserhalb des Schiessbetriebs (externe Nutzung): Werden die Infrastrukturen ausserhalb des Schiessbetriebs betrieben, vermietet oder anderweitig genutzt, müssen die nötigen Bewilligungen aus dem Gastgewerbegesetz vorliegen | | |

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