Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-3 CH-GL

Art. 4 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Vorrang / Benutzerarten

Allgemeine Benutzungsbestimmungen
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Art. 4 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Vorrang / Benutzerarten

1. Die Infrastrukturen sind grundsätzlich an den Schiessbetrieb gebunden. Die Öffnungsdaten und -zeiten richten sich demzufolge nach dem jeweiligen Schiesstableau.

2. Die Infrastrukturen können an Benutzer vermietet werden.

3. Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtskommission für Schiessanlagen.

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