6.6-3
CH-GL
Art. 14 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Rechtsschutz
Haftung und Rechtsschutz
Art. 14 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide und Verfügungen der Aufsichtskommission für Schiessanlagen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden.
2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.