Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.6-3 CH-GL

Art. 13 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Haftung

Haftung und Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Haftung

1. Der Benutzer haftet für Schäden, welche während der Benutzungszeit durch Beschädigung, unsachgemässe Handhabung, übermässige Verschmutzung oder auf andere Weise an den gemieteten Infrastrukturen sowie am dazugehörenden Mobiliar verursacht werden. Ebenso haftet der Benutzer für das Abhandenkommen von Mobiliar oder technischen Einrichtungen. Der Standwart erstellt ein Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, welches beiderseits unterzeichnet wird.

2. Als Eigentümerin und Betreiberin der Infrastrukturen lehnt die Gemeinde Glarus Nord jede Haftung, welche sich aus der Benutzung ergibt, vollumfänglich ab. Insbesondere haftet die Gemeinde Glarus Nord nicht für liegen gelassene, verwechselte oder abhandengekommene Gegenstände sowie für Beschädigungen an mitgebrachten Sachen.

← Art. 12 Benutzungsreglement für die Schützenstuben Zweck Art. 14 Benutzungsreglement für die Schützenstuben →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →