Art. 12 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Erlasse und Verfügungen
Art. 12 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Erlasse und Verfügungen
1. Erlasse und Verfügungen des Gemeinderates, der Aufsichtskommission für Schiessanlagen, der Brandschutzexperten, der Polizei usw. sowie die Anordnungen der Standwarte, deren Stellvertreter und der Sicherheitswache sind von sämtlichen Benutzern zu befolgen.
2. Verstösse gegen diese Vorschriften führen je nach Schwere und nach erfolgloser Mahnung durch die Standwarte oder die Aufsichtskommission für Schiessanlagen zu fristloser Kündigung der Benutzungsvereinbarung bzw. des Benutzungsrechts und zur unverzüglichen Sperre des leihweise abgegebenen Schlüssels. Diese Massnahme entbindet den Schlüsselträger nicht von der mit seiner Unterschrift übernommenen Verantwortung für den Schlüssel und dessen umgehende Rückgabe an den zuständigen Standwart.
3. Zuwiderhandlungen werden der Polizei gemeldet und führen zur unverzüglichen Wegweisung und Verzeigung der fehlbaren Personen.