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6.6-3 CH-GL

Art. 11 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Pflichten des Benutzers

Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif
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Art. 11 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Pflichten des Benutzers

1. Das rechtzeitige und vollständige Einholen der notwendigen Nachweise und Bewilligungen ist Sache des Benutzers.

2. Je nach Art, Grösse und Risikopotential des Anlasses kann der Benutzer durch die Aufsichtskommission für Schiessanlagen zum vorgängigen Einreichen eines Sicherheits-, Verkehrs- und / oder Parkplatzkonzepts und / oder zum Einsatz eines ausgewiesenen Sicherheits- bzw. Ordnungsdienstes verpflichtet werden. Der Benutzer trägt die Kosten.

3. Die Infrastrukturen sind verantwortungsbewusst, sorgfältig und schonend zu benutzen. Den Weisungen der Standwarte ist Folge zu leisten.

4. Das Einrichten und Aufräumen der gemieteten Infrastrukturen ist alleinige Sache des Benutzers und sind in besenreinem Zustand zurückzugeben. Küchenboden, Küchenmobiliar sowie gebrauchtes Geschirr sind in gründlich gereinigtem Zustand dem Standwart zu übergeben.

5. Dem Benutzer steht es frei, bei einer Veranstaltung selber zu wirten oder diese Aufgabe einem Dritten nach freier Wahl zu übertragen. Die notwendigen Bewilligungen (Festwirtschaftsbewilligung, Polizeistundenverlängerung) sind durch den Benutzer bei der Gemeindekanzlei Glarus Nord einzuholen.

6. Marktstände, Schiessbuden und dergleichen dürfen auf den Aussenplätzen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Aufsichtskommission für Schiessanlagen aufgestellt und betrieben werden.

7. Die Benutzer können nach vorgängiger Absprache mit dem Standwart auf den speziell bezeichneten Flächen Werbung betreiben. Werbung für Tabak und Alkohol ist nicht zulässig.

8. Bei Grossveranstaltungen haben die Benutzer die Verkehrsregelung mit den örtlichen Polizeiorganen sowie dem Standwart abzusprechen und die Teilnehmenden zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aufzufordern.

9. Die ordnungsgemässe Abfallentsorgung ist Sache des Benutzers und muss mit dem Standwart abgesprochen werden.

10. Die Aufsichtskommission für Schiessanlagen behält sich je nach Bedarf weitere Auflagen für die Benutzung der Infrastrukturen vor.

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