6.6-3
CH-GL
Art. 10 Benutzungsreglement für die Schützenstuben - Betrieb und Wartung
Allgemeine Bestimmungen für den Benutzungstarif
Art. 10 Benutzungsreglement für die Schützenstuben · Betrieb und Wartung
1. Für den Betrieb und die Wartung der Infrastrukturen sind die Standwarte zuständig. Sie wachen über die Einhaltung und die Bestimmungen dieses Reglements und melden Verstösse der Aufsichtskommission für Schiessanlagen.
2. Dekorationen dürfen nur mit Zustimmung der Standwarte angebracht werden. Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. sind als Befestigungsmittel an Gebäudeteilen, Einrichtungen und Ausstattungen verboten.
4. Das Einrichten und Bedienen der technischen Anlagen und Apparate obliegt dem Standwart oder einer von ihm autorisierten Person aus den Reihen des Benutzers.