6.6-1
CH-GL
Art. 6 Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen - Verantwortliche Person
Allgemeine Benutzungsbestimmungen
Art. 6 Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen · Verantwortliche Person
1. Die Benutzer haben eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die sie gegenüber dem Ressort Liegenschaften vertritt. In der Regel ist dies der Besteller.
2. Für Einzel- und Dauerbelegungen kann der Hauswart der verantwortlichen Person einen Schlüssel gegen Quittung und Depot übergeben. Diese Person trägt die Verantwortung für die reglementskonforme Benutzung sowie das zeitgerechte Öffnen und Schliessen der gemieteten Infrastruktur. Wechselt die Verantwortung zu einer anderen Person, ist das Ressort Liegenschaften und der zuständige Hauswart zu informieren.