6.6-1
CH-GL
Art. 4 Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen - Vorrang / Benutzerarten
Allgemeine Benutzungsbestimmungen
Art. 4 Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen · Vorrang / Benutzerarten
1. Die Schul- und Sportanlagen dienen vorrangig dem Schulbetrieb bzw. dem für die jeweiligen Infrastrukturen bestimmten Zweck. Die Infrastrukturen können an einheimische und auswärtige Vereine oder Non-Profit Organisationen vermietet werden. Für Privatanlässe (z.B. Hochzeiten, Jubiläen, Geburtstagfeiern) ist der Jakobsblick in Niederurnen vorgesehen.
2. In den Liegenschaften Jakobsblick in Niederurnen und Bohlensaal im Tolderhaus in Näfels haben kulturelle Veranstaltungen Vorrang.
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4. Im Zweifelsfall entscheidet das Ressort Liegenschaften.