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6.5-1 CH-GL

Art. 7 Beitragsreglement - Dorfkommissionen

Anwendung / Vorgehen
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Art. 7 Beitragsreglement · Dorfkommissionen

1. Dorfkommissionen sind vom Gemeinderat bestimmte Vertreter eines Dorfes (in der Regel 3 Personen pro Dorf, für Filzbach, Obstalden und Mühlehorn je 1 Person), welche gemäss Reglement für den Erhalt der Dorfkultur zuständig sind.

2. Jede Dorfkommission verfügt über ein durch das Ressort festgelegtes Budget, damit sie gemäss Reglement die Dorfkultur unterstützen kann.

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