6.5-1
CH-GL
Art. 7 Beitragsreglement - Dorfkommissionen
Anwendung / Vorgehen
Art. 7 Beitragsreglement · Dorfkommissionen
1. Dorfkommissionen sind vom Gemeinderat bestimmte Vertreter eines Dorfes (in der Regel 3 Personen pro Dorf, für Filzbach, Obstalden und Mühlehorn je 1 Person), welche gemäss Reglement für den Erhalt der Dorfkultur zuständig sind.
2. Jede Dorfkommission verfügt über ein durch das Ressort festgelegtes Budget, damit sie gemäss Reglement die Dorfkultur unterstützen kann.