Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6.5-1 CH-GL

Art. 4 Beitragsreglement - Zuständigkeiten

Anwendung / Vorgehen
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Art. 4 Beitragsreglement · Zuständigkeiten

1. Zuständig für die Behandlung von Gesuchen aus den Dörfern sind die Dorfkommissionen. Sie entscheiden im Rahmen ihres Budgets über wiederkehrende und einmalige Beiträge. Gesuche ausserhalb des Budgets der Dorfkommissionen leiten sie an das zuständige Ressort weiter.

2. Über Gesuche ab CHF 2'000.00 sowie über Beiträge zugunsten von Projekten von regionaler Bedeutung entscheidet das zuständige Organ gemäss Anhang 1 der Gemeindeordnung.

3. Alljährlich wird vom Ressort Gesellschaft eine Liste sämtlicher im Vorjahr gesprochenen Beiträge erstellt und dem Gemeinderat sowie den Dorfkommissionen vorgelegt.

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