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5.5-1 CH-GL

Art. 8 Feuerwehrreglement - Feuerwehrkommando

Organisation der Feuerwehr
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Art. 8 Feuerwehrreglement · Feuerwehrkommando

1. Das Feuerwehrkommando besteht aus dem Feuerwehrkommandanten, einem Vizekommandanten, dem Adjutanten sowie den Kompaniekommandanten und ihren Stellvertretern.

2. Dem Feuerwehrkommando obliegt die operative Führung der Feuerwehr gemäss Anhang 1 zu diesem Reglement.

3. Dem Feuerwehrkommandanten obliegen die Gesamtverantwortung für die Feuerwehr und die Führung des Feuerwehrkommandos. Er ist die Kontaktperson zu den Behörden und dem Feuerwehrinspektorat.

4. Der Feuerwehrkommandant kann insbesondere bei flächendeckenden Elementarereignissen die Gesamtleitung der Feuerwehr übernehmen.

5. Der Kompaniekommandant führt die zugeteilte Feuerwehrkompanie im Übungsdienst und Einsatz.

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