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5.5-1 CH-GL

Art. 3 Feuerwehrreglement - Einsatzbereitschaft der Feuerwehr

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Feuerwehrreglement · Einsatzbereitschaft der Feuerwehr

1. Die verantwortlichen Organe und Personen haben der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Dabei stehen insbesondere die Ausrüstung, die Ausbildung und die Abläufe (Alarmorganisation, Ausrückzeiten, Pikettstellung usw.) im Zentrum.

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