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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 9 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Partnerorganisationen

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Art. 9 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Partnerorganisationen

1. Die Aufgaben der diversen Partnerorganisationen orientieren sich an Art. 8 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (BevG GL), ebenso gilt die Unterstützungspflicht gemäss Art. 9 für alle involvierten Organisationen und Parteien.

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