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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 8 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Naturgefahrenkommission (KNK)

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Art. 8 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Naturgefahrenkommission (KNK)

1. Die kommunale Naturgefahrenkommission der Gemeinde Glarus Nord ist für die Bewältigung einer «normalen Lage» zuständig. Sie entscheidet bei einer «normalen Lage» über Vorsorge- und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

2. Für die Bewältigung besondere Hochwasserlagen (in der Regel bei Hochwasserwarnstufe «rot» - Stufe 4) oder bei anderen Naturgefahrenereignissen, Sturm oder Waldbrand (in der Regel bei Gefahrenstufe «sehr gross» - Stufe 5) oder beim Eintreten von Ereignissen mit einem grossen Ausmass (mehrere Strassen gesperrt, einzelne Siedlungsbereiche oder Talschaften von der Umwelt abgeschnitten, Evakuationen notwendig) ist die GFO zuständig. Sie entscheidet auf Antrag der kommunalen Naturgefahrenkommission über Vorsorge und Notfallmassnahmen und erteilt die erforderlichen Aufträge zu deren Umsetzung.

3. Spezialfall «Notfallkonzept Linthwerk»: Bei Hochwasserlagen im Linthwerk liegt die Koordination der kantonsinternen Massnahmen gemäss dem «Notfallkonzept Linthwerk (Version 2024)» bei der KFO des Kantons Glarus. Die Gemeinde ist dabei für die Massnahmen auf dem eigenen Gebiet zuständig.

4. Die KNK wird in besonderen Lagen in die Gemeindeführungsorganisation integriert, damit erfüllt die GFO die Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft für den kommunalen Naturgefahrendienst (KND) der Gemeinde Glarus Nord.

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