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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 6 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Gemeinderat

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Art. 6 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder der Gemeindeführungsorganisation und genehmigt die entsprechenden Reglemente, Organigramme, Pflichtenhefte und legt die Kompetenzen der GFO zur konkreten Ereignisbewältigung fest.

2. Die GFO untersteht dem gesamt Gemeinderat. Für Entscheide ausserhalb der Kompetenzen der GFO ist der Gemeinderat verantwortlich, die GFO erstellt die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden. Der C GFO vertritt die Gemeindeführungsorganisation im Gemeinderat.

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