Art. 4 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Verantwortung des Gemeinderates
Art. 4 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Verantwortung des Gemeinderates
1. Die Verantwortung für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf dem Gemeindegebiet liegt beim Gemeinderat. Dieser behält die Oberaufsicht über die Notorganisation der Gemeinde und erlässt dazu die erforderlichen Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse.
2. Im Notstand resp. beim Eintreten einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, überträgt der Gemeinderat die Leitung der Massnahmen an den C GFO, welcher dem gesamt GFO vorsteht. Für die Bewältigung von Notlagen und Katastrophen delegiert der Gemeinderat der GFO die Ausgabenkompetenz für die erforderlichen Massnahmen und Hilfeleistungen.
3. Der Gemeinderat sorgt für zeitgerechte Beschlüsse, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeführungsorganisation fallen. Er trifft hierzu, nötigenfalls in Abweichung von der normalen Kompetenzordnung, die erforderlichen Planungen und Massnahmen.
4. Der Gemeinderat kann weitere Aufgaben im Kompetenzbereich der Behörden an den C GFO, den SC GFO oder die GFO Führung delegieren. Bei langen Einsätzen wird der Gemeinderat zeitnah über den Stand der Ereignisse informiert.
5. Die Gemeinden unterstützen sich gegenseitig sowie den Kanton mit ihren Mitteln. Der Gemeinderat fordert auf Antrag der Gemeindeführungsorganisation (GFO) die notwendige interkommunale oder kantonale Hilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.