5.3-2
ODCOODC
CH-GL
Art. 3 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Zweck
Allgemeines
Art. 3 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Zweck
1. Dieses Reglement soll den Bevölkerungsschutz im Fall von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten sicherstellen. Es regelt den automatischen Aufbau der Führungs- und Einsatzorganisation auf kommunaler Stufe sowie deren Alarmierung. Alle Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung können jederzeit zur Dienstleistung in der GFO aufgeboten werden.
2. Das Reglement bestimmt insbesondere die Verantwortlichkeiten und legt die Führung und Zusammenarbeit der Partnerorganisationen fest. Die Regelungen gelten in allen Lagen und werden je nach Bedürfnis aufgebaut.