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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 24 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung
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Art. 24 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Weiterbildung

1. Der Stab bildet sich jährlich weiter und führt mindestens eine (1) Stabsübung durch.

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