5.3-2
ODCOODC
CH-GL
Art. 23 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Grundausbildung
Aus- und Weiterbildung
Art. 23 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Grundausbildung
1. Die beteiligten Ressorts und Abteilungen stellen die fachliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notorganisation sicher.