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5.3-2 ODCOODC CH-GL

Art. 23 Reglement Gemeindeführungsorganisation - Grundausbildung

Aus- und Weiterbildung
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Art. 23 Reglement Gemeindeführungsorganisation · Grundausbildung

1. Die beteiligten Ressorts und Abteilungen stellen die fachliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notorganisation sicher.

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